{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-34_2016-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2395&type=1563347022&cHash=20d0a49698e7e04460b6812dea9535b3", "Checksum": "62defeb3db36f7f499f154e61504e45f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.12.2016 BE.2016.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. 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Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34).\n\nArt. 207 N 3). Die Tarife für die Prozesskosten – und damit unter anderem für die\nGerichtskosten, zu denen auch die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren gehören\n(Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZPO) – setzen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Im\nKanton St. Gallen richtet sich die Höhe der Gerichtskosten nach der\nGerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (GKV; sGS 941.12). Diese regelt die\nGebühren für Verfahren vor den Schlichtungsbehörden (Vermittlerämter und\nSchlichtungsstellen) in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1-3 wie folgt: Erteilung der Klagebewilligung:\nFr. 200.– bis Fr. 1'000.– (Ziff. 1); Urteilsvorschlag und Entscheid: Fr. 300.– bis\nFr. 1'000.– (Ziff. 2); Einigung, Säumnis der klagenden Partei und Rückzug des\nSchlichtungsgesuchs: Fr. 100.– bis Fr. 600.– (Ziff. 3). Im Rahmen dieser Mindest- und\nHöchstansätze hat die Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der Art des Falls,\nder finanziellen Interessen der Beteiligten, der Umtriebe, der finanziellen Verhältnisse\ndes/der Kostenpflichtigen und der Art der Prozessführung der Beteiligten zu erfolgen\n(Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV). In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr im\nVerfahren vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 8 Abs. 2 GKV bis zum doppelten\nAnsatz erhöht werden. Unterschritten werden kann der Gebührenansatz nur, aber\nimmerhin dann, wenn er zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Gebühr und\nAufwand führen würde oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1\nGKV). Zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt erliess\ndie Verwaltungskommission des Kantonsgerichts St. Gallen am 30. März 2011\nRichtlinien. Danach sind die Gebühren grundsätzlich gestützt auf die hiervor erwähnten\nBestimmungen in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens festzusetzen. Für\nvermögensrechtliche Streitigkeiten stellen die Richtlinien sodann – unter dem Vorbehalt\nfallspezifischer Besonderheiten – nach Streitwert abgestufte Regeln für die\nGebührenbemessung auf; dabei sehen sie für die Erledigung mit Schlichtungsvorstand\nbei einem Streitwert bis Fr. 5'000.– eine Gebühr von Fr. 200.–, bei einem Streitwert von\nFr. 5'001.– bis Fr. 10'000.– eine solche von Fr. 250.–, bei einem Streitwert von\nFr. 10'001.– bis Fr. 50'000.– eine solche von Fr. 300.– und bei einem höheren Streitwert\neine Gebühr von Fr. 350.– vor, wobei der erste dieser Ansätze im Falle eines\nUrteilsvorschlags (Art. 210 ZPO) oder eines Entscheids (Art. 212 ZPO) je nach Aufwand\num einen Zuschlag von Fr. 100.– bis Fr. 300.– zu erhöhen ist.\n\n2. Bei einem Streitwert von Fr. 48.– ist die Gebühr für das Verfahren vor dem\nVermittleramt – bei Erledigung mit Schlichtungsvorstand, jedoch ohne Urteilsvorschlag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}