{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-34_2016-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2395&type=1563347022&cHash=20d0a49698e7e04460b6812dea9535b3", "Checksum": "62defeb3db36f7f499f154e61504e45f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.12.2016 BE.2016.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 96, Art. 98, Art. 210 und Art. 212 ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GKV (sGS 941.12). Bemessung des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom 30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit Erteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.– grundsätzlich Fr. 200.–. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:02", "Checksum": "f532b4599b19426a41dcd1fd9697b122", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.12.2016 BE.2016.34\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 96, Art. 98, Art. 210 und Art. 212 ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GKV (sGS 941.12). Bemessung des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom 30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit Erteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.– grundsätzlich Fr. 200.–. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.34\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 12.12.2016\nEntscheiddatum: 12.12.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 12.12.2016\nArt. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 96, Art. 98, Art. 210 und Art. 212 ZPO\n(SR 272); Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GKV (sGS 941.12). Bemessung des\nVorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei\neinem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung\nmit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur\nFestsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom\n30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit\nErteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.–\ngrundsätzlich Fr. 200.–. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen\nUrteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht\nsich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–;\nsolange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht,\naber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem\nUrteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies\neine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts,\ndass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit\nzurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines\nVorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit\nminimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand\nverursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten\nBestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht,\nEinzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34).\n\nErwägungen (Auszug)\n\n1. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss\nbis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Dies gilt auch für die\nmutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sowie\nanstelle Vieler: Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}