Es ist der Vorinstanz vielmehr beizupflichten, dass der Kläger bei der Beklagten keine Stellung innehatte, die eine Anwendung des L-GAV für das Gastgewerbe ausschliessen würde, weil es ihm ganz klar an wesentlichen Entscheidkompetenzen im Sinn von Art. 9 ArGV1 und an der entsprechenden Verantwortung fehlte. Damit kommen die im allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelungen und insbesondere der dort vorgesehene Mindestlohn für Mitarbeitende mit beruflicher Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis zur Anwendung. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6