f) Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren in der Beschwerde erneut vorgetragenen Argumenten nicht, die überzeugende Begründung der Vorinstanz, weshalb auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der L-GAV anwendbar sei, zu entkräften. Vor dem gesamten Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Kläger als Mitglied des Kollektivs weitreichende Entscheidungsbefugnisse und eine Position angenommen werden könnte, die es rechtfertigen würde, ihn sowohl vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und abgeleitet daraus auch von der Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag auszunehmen.