© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssten weniger streng sein als diejenigen, die für Ausnahmen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes vorgesehen sind. Denn der Schutz vor Ausnutzung, den der L- GAV den Arbeitnehmenden bieten soll, wird denn auch nicht ohne weiteres deshalb für alle Mitarbeitenden unnötig, weil die Beklagte das Restaurant durch ein Kollektiv betreiben lässt.