Wenn die Beklagte faktisch – und ohne dass sich dies so aus den Statuten ergibt – (weitgehend) auf eine hierarchische Betriebsstruktur verzichtet, verzichtet sie auch darauf, einzelne Personen mit Kompetenzen auszustatten, die eine höhere leitende Tätigkeit nach der Rechtsprechung zu Art. 3 ArG darstellen. Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Die Beklagte macht zu Recht auch nicht geltend, die Kriterien für die Nichtunterstellung unter den L-GAV