Rechtsprechung zu Art. 3 ArG entsprechen – und damit, was wesentlich ist, für die Arbeitnehmenden eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes (und damit auch von der Anwendung des L-GAV) rechtfertigen würden – verneint. Wenn die Beklagte faktisch – und ohne dass sich dies so aus den Statuten ergibt – (weitgehend) auf eine hierarchische Betriebsstruktur verzichtet, verzichtet sie auch darauf, einzelne Personen mit Kompetenzen auszustatten, die eine höhere leitende Tätigkeit nach der Rechtsprechung zu Art. 3 ArG darstellen.