Die wiederholte Argumentation der Beklagten, wonach alle Mitarbeitenden des Restaurants und gleichzeitig alle Mitglieder des Kollektivs faktisch die Geschäftsleitung des Betriebes in gelebter Selbstverwaltung gleichberechtigt wahrnähmen, womit sie über Entscheidbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten verfügten und damit alle die Voraussetzungen einer höheren leitenden Tätigkeit nach dem Arbeitsgesetz erfüllten, kann vor dem Hintergrund der Lehre und Rechtsprechung nicht nachvollzogen werden.Zu Recht hat vielmehr die Vorinstanz unter den geschilderten Umständen für den Kläger und die weiteren Mitarbeitenden im Betrieb eine Position, die einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne der