Wichtigere Entscheide treffe das Kollektiv. Schon aufgrund dieser Darstellung hatte K während seiner Zeit des arbeitsvertraglichen Verhältnisses mit der Beklagten in seiner Stellung als Mitglied des Kollektivs und Servicemitarbeiter mit gewissen Zusatzaufgaben keinerlei Möglichkeit, massgeblich Einfluss zu nehmen auf den Geschäftsgang und die Struktur des Betriebes und schon gar nicht auf die Ausrichtung der Genossenschaft. Er besass keine privilegierte Position im Betrieb, welche sich von derjenigen der anderen Mitarbeitenden deutlich unterschieden hätte.