behauptet ist Einstimmigkeit – innerhalb des Kollektivs stattfindet. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung erklärte S, Mitglied des Kollektivs und als Mitglied der Verwaltung der Beklagten mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, K habe viel entscheiden können. Er sei immer, wenn er Schicht gehabt habe, verantwortlich gewesen, das Restaurant zu führen; immer der, der arbeite, vertrete das Restaurant und entscheide. Er habe auch Post entgegennehmen und über kleinere Reparaturen (z.B. Kühlschrankreparatur für Fr. 300.00) entscheiden können. Wichtigere Entscheide treffe das Kollektiv.