Für die Belange der Genossenschaft – und damit für die strategische Führung im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Genossenschaft im Rahmen ihrer Zweckbestimmung – war er jedenfalls als einfacher Genossenschafter und als deren Arbeitnehmer im (vorläufig) einzigen Restaurationsbetrieb nicht in gewichtiger Position mit weitreichender persönlicher Entscheidbefugnis zuständig. Während seiner Anstellung bei der Beklagten war er vielmehr als Mitglied des für den Betrieb des Restaurants zuständigen Kollektivs im operativen Bereich des Restaurants der Beklagten tätig.