Er selber war jedoch nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft bzw. nie vom Kollektiv, das sich entgegen der Regelung in den Statuten insgesamt als "Geschäftsleitung" versteht, als eine von drei Personen in die Verwaltung delegiert und nie als Organ der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Für die Belange der Genossenschaft – und damit für die strategische Führung im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Genossenschaft im Rahmen ihrer Zweckbestimmung – war er jedenfalls als einfacher Genossenschafter und als deren Arbeitnehmer im (vorläufig) einzigen Restaurationsbetrieb nicht in gewichtiger Position mit weitreichender persönlicher Entscheidbefugnis zuständig.