e) Vorliegend steht fest und ist nicht bestritten, dass der Kläger in der Organisation der Genossenschaft (d.h. der Beklagten), die sich aus den Statuten ergibt, nie eine leitende Position eingenommen hat. Er konnte an der Genossenschaftsversammlung, an der jeweils auch die Verwaltung der Genossenschaft gewählt wurde, mit Stimmrecht teilnehmen. Er selber war jedoch nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft bzw. nie vom Kollektiv, das sich entgegen der Regelung in den Statuten insgesamt als "Geschäftsleitung" versteht, als eine von drei Personen in die Verwaltung delegiert und nie als Organ der Beklagten im Handelsregister eingetragen.