© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Qualifikation als höhere leitende Tätigkeit. Ebenfalls allein nicht massgebend ist die Bezeichnung der Funktion oder die Ausbildung; massgebend sind vielmehr die Verantwortung und die tatsächlichen (weitreichenden) Entscheidungsbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten (BGE 126 III 337 E.5a = Pra 2001 Nr. 47; Geiser, Handkommentar zum Arbeitsgesetz, Art. 3 ArG, N 19ff.). Um Missbräuche und Gesetzesumgehungen zu vermeiden, bedingt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Qualifikation als höhere leitende Tätigkeit im Sinne von