Camping], vgl. auch Obergericht LU in JAR 2011 S. 525 E.4.1 [höhere leitende Tätigkeit für einen Restaurantleiter verneint]). Die Beurteilung, ob im konkreten Fall eine derartige Tätigkeit vorliegt, die eine Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes darstellt, erfolgt im Einzelfall mit Blick auf die tatsächlich ausgeübte Funktion unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse. Dabei sind sämtliche wesentlichen Umstände des betreffenden Arbeitsverhältnisses miteinzubeziehen; ein einzelner Aspekt (wie z.B. die Lohnhöhe, eine Vertrauensstellung oder auch die Zeichnungsberechtigung) reicht für sich allein betrachtet nicht für die