In der Kommentierung zu Art. 2 L-GAV, auf die sich die Beklagte bezieht, wird angeführt, dass Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer dem L-GAV nicht unterstellt sind, sofern sie eine "Entscheidbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten" im Sinne des Arbeitsgesetzes innehaben und eine entsprechende Verantwortung tragen. Aufgrund ihrer ganz besonderen Stellung im Unternehmen unterstehen Angestellte, die eine "höhere leitende Tätigkeit" ausüben, weitgehend nicht dem Schutz des Arbeitsgesetzes (Art. 3 lit. d ArG). Auf sie finden die arbeitsgesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten keine Anwendung.