d) Die Beklagte beruft sich jedoch auf Art. 2 L-GAV, wonach unter anderem Betriebsleiter und Direktoren vom Anwendungsbereich des L-GAV ausgeschlossen sind. In der Kommentierung zu Art. 2 L-GAV, auf die sich die Beklagte bezieht, wird angeführt, dass Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer dem L-GAV nicht unterstellt sind, sofern sie eine "Entscheidbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten" im Sinne des Arbeitsgesetzes innehaben und eine entsprechende Verantwortung tragen.