c) Dem L-GAV unterstellt sind im Grundsatz alle Arbeitgeber und Mitarbeitenden von gastgewerblichen Betrieben. Letztere umfassen alle Anbieter von gastgewerblichen Leistungen, die allgemein zugänglich sind und die üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden (Art. 1 Abs.1 L-GAV). Der L-GAV ist allgemeinverbindlich, und die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es die Parteien nicht in der Hand haben, das Vertragsverhältnis von der Geltung des L-GAV auszuschliessen. Die im L-GAV festgelegten Bestimmungen gelten damit grundsätzlich unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie alle Mitarbeitenden. Ob der Betrieb gewinnorientiert arbeitet, ist dabei