b) Zu prüfen bleibt nun die Frage, ob vor dem gegebenen Hintergrund die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom Geltungsbereich des L-GAV erfasst war oder ob der Kläger aufgrund einer leitenden Stellung im Sinne von Art. 2 L-GAV keinen Anspruch auf dessen Schutz hatte.