2.a) Die Beklagte macht an keiner Stelle ihrer Beschwerde eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass entgegen der falschen Ausdrucksweise der Beklagten die "Genossenschaft G" (aktuell) ein Restaurant führt und nicht umgekehrt das "Restaurant R" eine Genossenschaft ist. Unbestritten ist, dass der Kreis der Genossenschafter weit über den Kreis der Mitglieder des Kollektivs, die zwar alle auch Genossenschafter sind, hinausgeht.