Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, als ausgebildetem Koch hätte ihm gemäss Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) ein höherer Stundenlohn zugestanden. Ohne zu bestreiten, dass die ausbezahlten Löhne nicht dem L-GAV entsprochen hätten, berief sich die Beklagte zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Klage darauf, dass sie, die Genossenschaft B, das Restaurant im Kollektiv führe, wobei allen Mitarbeitenden, welche alle auch Genossenschafter seien, dieselben Rechte zustünden. Das Kollektiv des Restaurants sei in seiner personellen Gesamtheit als Geschäftsleitung einzustufen, folglich falle das Arbeitsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Kläger nicht in den