Die Genossenschaft B (Beklagte) betreibt einen Restaurationsbetrieb ("Hotel, Restaurant, Bar"; nachfolgend: Restaurant). K (Kläger), gelernter Koch, war vom 1. März 2013 bis 30 September 2014 als Mitarbeiter in diesem Restaurant R angestellt. Am 13. Januar 2016 reichte K beim Einzelrichter des Kreisgerichts Klage auf Nachzahlung von Lohnansprüchen ein. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, als ausgebildetem Koch hätte ihm gemäss Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) ein höherer Stundenlohn zugestanden.