{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-32_2017-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2659&type=1563347022&cHash=0a2b5c703f328943508f3d04eccbefb0", "Checksum": "6d2682d2c27edc779e4d95a30d9a5ecd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.04.2017 BE.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 L-GAV für das Gastgewerbe; Art. 3 lit. d ArG (SR 822.11): Ein Genossenschafter und Arbeitnehmer im von einem Kollektiv geführten Restaurant der Genossenschaft, der selber nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft oder als deren Organ im Handelsregister eingetragen war, übt nicht eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den Geltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:25:16", "Checksum": "f43205234db02f4206de4e22c85e0f65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.04.2017 BE.2016.32\nRegeste:\nArt. 2 L-GAV für das Gastgewerbe; Art. 3 lit. d ArG (SR 822.11): Ein Genossenschafter und Arbeitnehmer im von einem Kollektiv geführten Restaurant der Genossenschaft, der selber nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft oder als deren Organ im Handelsregister eingetragen war, übt nicht eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den Geltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32).\n\nf) Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren in der Beschwerde\nerneut vorgetragenen Argumenten nicht, die überzeugende Begründung der\nVorinstanz, weshalb auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der L-GAV anwendbar sei,\nzu entkräften. Vor dem gesamten Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern beim\nKläger als Mitglied des Kollektivs weitreichende Entscheidungsbefugnisse und eine\nPosition angenommen werden könnte, die es rechtfertigen würde, ihn sowohl vom\npersönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und abgeleitet daraus auch von der\nUnterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag auszunehmen. Es ist der Vorinstanz\nvielmehr beizupflichten, dass der Kläger bei der Beklagten keine Stellung innehatte, die\neine Anwendung des L-GAV für das Gastgewerbe ausschliessen würde, weil es ihm\nganz klar an wesentlichen Entscheidkompetenzen im Sinn von Art. 9 ArGV1 und an der\nentsprechenden Verantwortung fehlte. Damit kommen die im allgemeinverbindlichen\nGesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelungen und insbesondere der dort\nvorgesehene Mindestlohn für Mitarbeitende mit beruflicher Grundausbildung mit\neidgenössischem Fähigkeitsausweis zur Anwendung.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}