{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-32_2017-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2659&type=1563347022&cHash=0a2b5c703f328943508f3d04eccbefb0", "Checksum": "6d2682d2c27edc779e4d95a30d9a5ecd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.04.2017 BE.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den Geltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32).\n\ne) Vorliegend steht fest und ist nicht bestritten, dass der Kläger in der Organisation der\nGenossenschaft (d.h. der Beklagten), die sich aus den Statuten ergibt, nie eine leitende\nPosition eingenommen hat. Er konnte an der Genossenschaftsversammlung, an der\njeweils auch die Verwaltung der Genossenschaft gewählt wurde, mit Stimmrecht\nteilnehmen. Er selber war jedoch nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft bzw.\nnie vom Kollektiv, das sich entgegen der Regelung in den Statuten insgesamt als\n\"Geschäftsleitung\" versteht, als eine von drei Personen in die Verwaltung delegiert und\nnie als Organ der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Für die Belange der\nGenossenschaft – und damit für die strategische Führung im Zusammenhang mit der\nAusrichtung der Genossenschaft im Rahmen ihrer Zweckbestimmung – war er\njedenfalls als einfacher Genossenschafter und als deren Arbeitnehmer im (vorläufig)\neinzigen Restaurationsbetrieb nicht in gewichtiger Position mit weitreichender\npersönlicher Entscheidbefugnis zuständig. Während seiner Anstellung bei der\nBeklagten war er vielmehr als Mitglied des für den Betrieb des Restaurants zuständigen\nKollektivs im operativen Bereich des Restaurants der Beklagten tätig. An den Sitzungen\ndes Kollektivs wurden unbestrittenermassen Entscheide für den täglichen\nGeschäftsablauf und den Betrieb des Restaurants gefällt, jedoch ist auch aufgrund der\nmehrfach angeführten Sitzungsprotokolle entgegen der wiederholten Behauptung der\nBeklagten nicht ersichtlich, inwiefern \"sämtliche Entscheidbefugnisse beim Kollektiv\"\nlagen. Ebenso wenig ergibt sich aus den Sitzungsprotokollen, wie die Willensbildung –\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehauptet ist Einstimmigkeit – innerhalb des Kollektivs stattfindet. Anlässlich der\nvorinstanzlichen Parteibefragung erklärte S, Mitglied des Kollektivs und als Mitglied der\nVerwaltung der Beklagten mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, K\nhabe viel entscheiden können. Er sei immer, wenn er Schicht gehabt habe,\nverantwortlich gewesen, das Restaurant zu führen; immer der, der arbeite, vertrete das\nRestaurant und entscheide. Er habe auch Post entgegennehmen und über kleinere\nReparaturen (z.B. Kühlschrankreparatur für Fr. 300.00) entscheiden können. Wichtigere\nEntscheide treffe das Kollektiv. Schon aufgrund dieser Darstellung hatte K während\nseiner Zeit des arbeitsvertraglichen Verhältnisses mit der Beklagten in seiner Stellung\nals Mitglied des Kollektivs und Servicemitarbeiter mit gewissen Zusatzaufgaben\nkeinerlei Möglichkeit, massgeblich Einfluss zu nehmen auf den Geschäftsgang und die\nStruktur des Betriebes und schon gar nicht auf die Ausrichtung der Genossenschaft. Er\nbesass keine privilegierte Position im Betrieb, welche sich von derjenigen der anderen\nMitarbeitenden deutlich unterschieden hätte. Die wiederholte Argumentation der\nBeklagten, wonach alle Mitarbeitenden des Restaurants und gleichzeitig alle Mitglieder\ndes Kollektivs faktisch die Geschäftsleitung des Betriebes in gelebter Selbstverwaltung\ngleichberechtigt wahrnähmen, womit sie über Entscheidbefugnisse in wesentlichen\nAngelegenheiten verfügten und damit alle die Voraussetzungen einer höheren leitenden\nTätigkeit nach dem Arbeitsgesetz erfüllten, kann vor dem Hintergrund der Lehre und\nRechtsprechung nicht nachvollzogen werden.Zu Recht hat vielmehr die Vorinstanz\nunter den geschilderten Umständen für den Kläger und die weiteren Mitarbeitenden im\nBetrieb eine Position, die einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne der\nRechtsprechung zu Art. 3 ArG entsprechen – und damit, was wesentlich ist, für die\nArbeitnehmenden eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes\n(und damit auch von der Anwendung des L-GAV) rechtfertigen würden – verneint.\nWenn die Beklagte faktisch – und ohne dass sich dies so aus den Statuten ergibt –\n(weitgehend) auf eine hierarchische Betriebsstruktur verzichtet, verzichtet sie auch\ndarauf, einzelne Personen mit Kompetenzen auszustatten, die eine höhere leitende\nTätigkeit nach der Rechtsprechung zu Art. 3 ArG darstellen. Im Kollektiv kann sich\njemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die\nAutonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder\nauch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Die Beklagte macht\nzu Recht auch nicht geltend, die Kriterien für die Nichtunterstellung unter den L-GAV\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmüssten weniger streng sein als diejenigen, die für Ausnahmen vom Geltungsbereich\ndes Arbeitsgesetzes vorgesehen sind. Denn der Schutz vor Ausnutzung, den der L-\nGAV den Arbeitnehmenden bieten soll, wird denn auch nicht ohne weiteres deshalb für\nalle Mitarbeitenden unnötig, weil die Beklagte das Restaurant durch ein Kollektiv\nbetreiben lässt.\n\n"}