{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-32_2017-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2659&type=1563347022&cHash=0a2b5c703f328943508f3d04eccbefb0", "Checksum": "6d2682d2c27edc779e4d95a30d9a5ecd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.04.2017 BE.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 L-GAV für das Gastgewerbe; Art. 3 lit. d ArG (SR 822.11): Ein Genossenschafter und Arbeitnehmer im von einem Kollektiv geführten Restaurant der Genossenschaft, der selber nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft oder als deren Organ im Handelsregister eingetragen war, übt nicht eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. 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Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den Geltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32).\n\nd) Die Beklagte beruft sich jedoch auf Art. 2 L-GAV, wonach unter anderem\nBetriebsleiter und Direktoren vom Anwendungsbereich des L-GAV ausgeschlossen\nsind. In der Kommentierung zu Art. 2 L-GAV, auf die sich die Beklagte bezieht, wird\nangeführt, dass Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der\nGeranten oder der Geschäftsführer dem L-GAV nicht unterstellt sind, sofern sie eine\n\"Entscheidbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten\" im Sinne des Arbeitsgesetzes\ninnehaben und eine entsprechende Verantwortung tragen. Aufgrund ihrer ganz\nbesonderen Stellung im Unternehmen unterstehen Angestellte, die eine \"höhere\nleitende Tätigkeit\" ausüben, weitgehend nicht dem Schutz des Arbeitsgesetzes (Art. 3\nlit. d ArG). Auf sie finden die arbeitsgesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeiten und\nRuhezeiten keine Anwendung. Welche Arbeitnehmer eine höhere leitende Tätigkeit im\nSinne des Arbeitsgesetzes ausüben, umschreibt Art. 9 ArGV 1 näher. Dazu gehört,\n\"wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der\nGrösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder\nEntscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die\nStruktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils\neinen nachhaltigen Einfluss nehmen kann\".\n\nDer Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne des Arbeitsgesetzes wird nach\nLehre und Rechtsprechung restriktiv ausgelegt, wovon schon die Vorinstanz zu Recht\nausgegangen ist (vgl. vi-Entscheid, S. 4; zur Rechtsprechung vgl. BGE 98 Ib 344 E. 2;\n126 III 337 E.5a = Pra 2001 Nr. 47; BGer 2C_745/2014 E. 3.1; KGer GR in JAR 2011 S.\n518 [keine höhere leitende Tätigkeit einer stellvertretenden Leiterin Unterkünfte,\nCamping & Restaurant Camping], vgl. auch Obergericht LU in JAR 2011 S. 525 E.4.1\n[höhere leitende Tätigkeit für einen Restaurantleiter verneint]). Die Beurteilung, ob im\nkonkreten Fall eine derartige Tätigkeit vorliegt, die eine Ausnahme vom persönlichen\nGeltungsbereich des Arbeitsgesetzes darstellt, erfolgt im Einzelfall mit Blick auf die\ntatsächlich ausgeübte Funktion unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse. Dabei sind\nsämtliche wesentlichen Umstände des betreffenden Arbeitsverhältnisses\nmiteinzubeziehen; ein einzelner Aspekt (wie z.B. die Lohnhöhe, eine Vertrauensstellung\noder auch die Zeichnungsberechtigung) reicht für sich allein betrachtet nicht für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nQualifikation als höhere leitende Tätigkeit. Ebenfalls allein nicht massgebend ist die\nBezeichnung der Funktion oder die Ausbildung; massgebend sind vielmehr die\nVerantwortung und die tatsächlichen (weitreichenden) Entscheidungsbefugnisse in\nwesentlichen Angelegenheiten (BGE 126 III 337 E.5a = Pra 2001 Nr. 47; Geiser,\nHandkommentar zum Arbeitsgesetz, Art. 3 ArG, N 19ff.). Um Missbräuche und\nGesetzesumgehungen zu vermeiden, bedingt gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung die Qualifikation als höhere leitende Tätigkeit im Sinne von\n\nArt. 3 ArG eine bestimmte Betriebsgrösse und damit eine einigermassen komplexe und\nhierarchische Struktur des betroffenen Betriebes. Derjenige Angestellte, der eine\nhöhere leitende Tätigkeit ausübt, muss eine gegenüber den übrigen Beschäftigten des\nBetriebes privilegierte Position innehaben, implizit also an der Spitze der\nUnternehmenshierarchie stehen (BGer 2C_745/2014 E. 3.4).\n\n"}