{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-32_2017-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2659&type=1563347022&cHash=0a2b5c703f328943508f3d04eccbefb0", "Checksum": "6d2682d2c27edc779e4d95a30d9a5ecd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.04.2017 BE.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den Geltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.32\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 10.04.2017\nEntscheiddatum: 10.04.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.04.2017\nArt. 2 L-GAV für das Gastgewerbe; Art. 3 lit. d ArG (SR 822.11): Ein\nGenossenschafter und Arbeitnehmer im von einem Kollektiv geführten\nRestaurant der Genossenschaft, der selber nie Mitglied der Verwaltung der\nGenossenschaft oder als deren Organ im Handelsregister eingetragen war,\nübt nicht eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Im\nKollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden,\nhat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der\nSpitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender\nin einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den\nGeltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht,\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Genossenschaft B (Beklagte) betreibt einen Restaurationsbetrieb (\"Hotel,\nRestaurant, Bar\"; nachfolgend: Restaurant). K (Kläger), gelernter Koch, war vom\n1. März 2013 bis 30 September 2014 als Mitarbeiter in diesem Restaurant R angestellt.\nAm 13. Januar 2016 reichte K beim Einzelrichter des Kreisgerichts Klage auf\nNachzahlung von Lohnansprüchen ein. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen\ndamit, als ausgebildetem Koch hätte ihm gemäss Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) ein\nhöherer Stundenlohn zugestanden. Ohne zu bestreiten, dass die ausbezahlten Löhne\nnicht dem L-GAV entsprochen hätten, berief sich die Beklagte zur Begründung ihres\nAntrags auf Abweisung der Klage darauf, dass sie, die Genossenschaft B, das\nRestaurant im Kollektiv führe, wobei allen Mitarbeitenden, welche alle auch\nGenossenschafter seien, dieselben Rechte zustünden. Das Kollektiv des Restaurants\nsei in seiner personellen Gesamtheit als Geschäftsleitung einzustufen, folglich falle das\nArbeitsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Kläger nicht in den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeltungsbereich des L-GAV. Mit Entscheid vom 10. Juni 2016 hiess der Einzelrichter\ndie Klage mehrheitlich gut. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Beschwerde\nbei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts.\n\nErwägungen (Auszug):\n\nIII.\n\n1. Im Beschwerdeverfahren ist allem voran die Frage, ob der L-GAV für das\nGastgewerbe auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Genossenschaft G\nAnwendung findet, weiterhin umstritten.\n\n[…]\n\n2.a) Die Beklagte macht an keiner Stelle ihrer Beschwerde eine offensichtlich\nunrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. In\ntatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass entgegen der falschen Ausdrucksweise der\nBeklagten die \"Genossenschaft G\" (aktuell) ein Restaurant führt und nicht umgekehrt\ndas \"Restaurant R\" eine Genossenschaft ist. Unbestritten ist, dass der Kreis der\nGenossenschafter weit über den Kreis der Mitglieder des Kollektivs, die zwar alle auch\nGenossenschafter sind, hinausgeht.\n\nb) Zu prüfen bleibt nun die Frage, ob vor dem gegebenen Hintergrund die Vorinstanz zu\nRecht davon ausgegangen ist, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom\nGeltungsbereich des L-GAV erfasst war oder ob der Kläger aufgrund einer leitenden\nStellung im Sinne von Art. 2 L-GAV keinen Anspruch auf dessen Schutz hatte.\n\nc) Dem L-GAV unterstellt sind im Grundsatz alle Arbeitgeber und Mitarbeitenden von\ngastgewerblichen Betrieben. Letztere umfassen alle Anbieter von gastgewerblichen\nLeistungen, die allgemein zugänglich sind und die üblicherweise gegen Entgelt\nangeboten werden (Art. 1 Abs.1 L-GAV). Der L-GAV ist allgemeinverbindlich, und die\nVorinstanz hält zu Recht fest, dass es die Parteien nicht in der Hand haben, das\nVertragsverhältnis von der Geltung des L-GAV auszuschliessen. Die im L-GAV\nfestgelegten Bestimmungen gelten damit grundsätzlich unmittelbar für alle Arbeitgeber\nsowie alle Mitarbeitenden. Ob der Betrieb gewinnorientiert arbeitet, ist dabei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunerheblich. Das Restaurant R erbringt gastgewerbliche Leistungen und erfüllt damit in\nbetrieblicher Hinsicht die Voraussetzung gemäss Art. 1 Abs. 1 L-GAV.\n\n"}