Mit der beantragten Namensänderung soll die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und damit die Namensidentität in seinem Alltag herbeigeführt werden. Da dieses Bedürfnis auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als "achtenswert" beurteilt wird, ein entsprechender Antrag der Prozessbeiständin von C. vorliegt und keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach die Namensänderung dem Kindeswohl widersprechen könnte, ist die Namensänderung, das heisst die Änderung des Nachnamens von C.B. in C.A., zu genehmigen. Die Verfügung vom 9. Mai 2016 des Departements des Innern wird daher im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen. [IV.] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15