Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Vater den gemeinsamen Familiennamen als aktuell wohl einzige bestehende Verbindung zu seinem Kind nicht ohne weiteres verlieren möchte. Doch kann die Verbindung zum Vater – die sich dieser offenbar wünscht – und zu dessen kultureller Zugehörigkeit kaum durch den gemeinsamen Familiennamen, sondern viel mehr durch eine persönliche Beziehung hergestellt werden. Das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C. bleibt auch bei der Namensänderung weiter bestehen, und es ist (mit oder ohne Namensänderung) nun Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, das Kind über seine Herkunft bzw. seinen leiblichen Vater aufzuklären.