Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die gegen die Bewilligung der beantragten Namensänderung sprechen würden. Auch der (frühe) Zeitpunkt der Namensänderung – C. ist diesbezüglich noch nicht urteilsfähig und muss seine Interessen durch eine Beiständin einbringen lassen – ist hier aufgrund der besonderen Umstände und der offensichtlich stabilen Beziehung zur sorgeberechtigten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte