Der Name sei bestehen zu lassen, damit diese letzte für ihn wichtige ersichtliche kulturelle und familiäre Komponente nicht ausgelöscht werde (BE/2). Schon in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz hatte er betont, jedes Kind solle das Recht haben, die Wurzeln seiner Herkunft zu behalten und zu kennen (vi-act. 8). Er hat hingegen die aus den Akten und dem Abklärungsbericht hervorgehenden Fakten und auch den fehlenden Kontakt zu C. nie bestritten. Die neue Prozessbeiständin verweist in der Beschwerdeantwort auf den Bericht ihrer Vorgängerin Y., und hält fest, dass eine Namensänderung aus ihrer Sicht im Interesse des Kindes sei.