c) Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Namensänderung seines Sohnes nicht einverstanden. Seine Beschwerde begründet er damit, dass es ihm in Anbetracht aller schon entzogenen Rechte bezüglich seines Sohnes wichtig sei, wenn zumindest der Familienname bestehen und so eine spätere Verbindung zu ihm als leiblichem Vater aufrechterhalten bliebe. Denn der Nachname zeige auch eine kulturelle Zugehörigkeit auf, die für seinen Sohn eines Tages von enormer Bedeutung sei. Der Name sei bestehen zu lassen, damit diese letzte für ihn wichtige ersichtliche kulturelle und familiäre Komponente nicht ausgelöscht werde (BE/2).