Zusammengefasst befürwortet die Prozessbeiständin die Namensänderung mit Verweis auf die Alltagsrealität von C., dessen Bezugsperson ganz klar die Mutter sei. C. habe keinen direkten Bezug zum Namen B. Unter Berufung auf das Kindeswohl spricht sich die Beiständin daher für die Namensänderung aus, führt aber auch an, dass sie der Mutter erklärt habe, C. sei unabhängig von der Namensänderung baldmöglichst über seinen leiblichen Vater aufzuklären. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte