2.a) Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE 131 III 161 E. 3.1). Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im einzelnen Fall "achtenswerte Gründe" für eine Namensänderung gegeben sind, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB).