Hier hat die Vorinstanz mit dem Abklärungsbericht offenbar das erhalten, was sie erwartet hat und weitere Abklärungen vor dem unbestrittenen Hintergrund für nicht erforderlich gehalten. Wie die folgende Erwägung zeigt, erscheint es aufgrund der Aktenlage und der gesamten bekannten und unumstrittenen Umstände im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weitere Abklärungen vorzunehmen; insbesondere ist die Einholung eines Gutachtens einer Drittperson mit bestimmter Fachkunde, welches die Anforderungen von Art. 183 ff. ZPO erfüllt, nicht zwingend notwendig, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden kann.