verwendet und gewertet werden und unter Umständen auch genügen; er hat jedoch nicht den Stellenwert eines Gutachtens einer unabhängigen sachverständigen Person. Die Aufgabe der Vertretungsbeiständin in (umstrittenen) Namensänderungsverfahren ist vergleichbar mit derjenigen, die das Bundesgericht für die Kindesvertretung in familienrechtlichen Verfahren umschrieben hat (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1), wobei allerdings zu beachten ist, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Namensänderung das (noch) urteilsunfähige Kind Hauptpartei und Gesuchsteller ist und es beim Recht auf den Namen um ein relativ höchstpersönliches Recht des Kindes geht.