bb) Der vorliegende Abklärungsbericht ist ein Bericht der Vertretungsbeiständin, die die Aufgabe hat, zu prüfen, ob ein Gesuch des urteilsunfähigen Kindes um Namensänderung im gegebenen Zeitpunkt überhaupt opportun ist und in einem Namensänderungsverfahren als Stimme des gesuchstellenden Kindes dessen eigene Interessen an der Namensänderung bzw. achtenswerte Gründe nach Art. 30 Abs. 1 ZGB mit Blick auf das Kindeswohl darzutun. Als solcher kann der Bericht im Verfahren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte