Als solcher erhebt er nicht den Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wie ein Sachverständigengutachten. Folge davon ist, dass die (zwar schlecht nachvollziehbare) nicht erfolgte Anhörung des Vaters bei Erstellung des Berichts keine Gehörsverletzung im Namensänderungsverfahren darstellt, da die Vorinstanz selber dem Vater nicht nur das rechtliche Gehör zum Namensänderungsgesuch gewährt hat (vi-act. 5-8), sondern ihm auch den Abklärungsbericht vor dem Entscheid zugestellt hat (vgl. vi-act. 25), und es ihm noch möglich gewesen wäre, sich dazu zu äussern.