Im Einleitungsabschnitt des Abklärungsberichts führte die damalige Vertretungsbeiständin Y. denn auch aus, dass sie als Beiständin für C.B. im laufenden Namenänderungsverfahren eingesetzt worden sei mit dem Auftrag, einen Abklärungsbericht mit den im Schreiben vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand aufgeworfenen Punkten zu verfassen (vi-act. 23). Der Abklärungsbericht stellt somit einen Bericht der Prozessbeiständin des gesuchstellenden Kindes dar, mit dem sie begründet, weshalb sie als zur Interessenvertreterin des Kindes ernannte Beiständin die Namensänderung begrüsst. Als solcher erhebt er nicht den Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wie ein Sachverständigengutachten.