Der entsprechende Beschluss der KESB ging der Vorinstanz zu, ohne dass sie gegen diese Doppelfunktion Einwände erhob (vgl. vi-act. 13). Die Lektüre des Abklärungsberichts ergibt denn auch, dass dieser im Sinne eines Abklärungsberichts verfasst wurde, wie er bei familienrechtlichen Verfahren häufig eingeholt wird. Im Einleitungsabschnitt des Abklärungsberichts führte die damalige Vertretungsbeiständin Y. denn auch aus, dass sie als Beiständin für C.B. im laufenden Namenänderungsverfahren eingesetzt worden sei mit dem Auftrag, einen Abklärungsbericht mit den im Schreiben vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand aufgeworfenen Punkten zu verfassen (vi-act.