Wie gesagt geht aus der Auftragserteilung der Vorinstanz betreffend den Abklärungsbericht nicht klar hervor, von wem dieser zu erstellen gewesen wäre (vi-act. 11). Da die KESB mit gleichem Schreiben ersucht wurde, die Ernennung einer Kindsvertreterin zu prüfen und einen Abklärungsbericht zu erstellen, ging diese offensichtlich davon aus, dass der Abklärungsbericht von der Vertretungsbeiständin erstellt werden solle und erteilte dieser dementsprechend den Auftrag. Der entsprechende Beschluss der KESB ging der Vorinstanz zu, ohne dass sie gegen diese Doppelfunktion Einwände erhob (vgl. vi-act.