Die Wahl der Beweismittel liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Wichtig ist dabei, dass das gewählte Beweismittel geeignet ist, grösstmögliche Sicherheit über die festzustellenden Tatsachen zu schaffen (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 960). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte