d/aa) Art. 12 Abs. 1 VRP sieht nebst den ausdrücklich genannten Beweismitteln auch die Beweisermittlung "auf andere geeignete Weise" vor. Dieser Zusatz bringt zum Ausdruck, dass die Zahl der zulässigen Beweismittel im vor Vorinstanz massgeblichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht beschränkt ist; es gilt, anders als normalerweise im Zivilprozess, das System des Freibeweises (vgl. auch Art. 168 Abs. 2 ZPO für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten). Es besteht ferner auch keine gesetzliche Wertung darüber, welchem Beweismittel von mehreren der Vorrang gegeben werden soll. Die Wahl der Beweismittel liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde.