Selbst die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf einen Rollenkonflikt der Vertretungsbeiständin des Kindes, das gesuchstellende Partei ist, und der Person, die als sachverständige Person einen Abklärungsbericht erstellen soll, hingewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend den Abklärungsbericht ohne Rechtsverletzung trotzdem als Grundlage ihres Entscheids verwenden durfte und ob sie im vorliegenden Fall insgesamt auf genügender Grundlage entschieden hat oder ob die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.