Die Vorinstanz hat in ihrer Auftragserteilung an die KESB zwar in allgemeiner Art auf die Regelung zum Gutachten nach Art. 183 ff. ZPO verwiesen, selber in der Auftragsvergabe aber offen gelassen, ob sie zur Beantwortung ihrer Fragen im Zusammenhang mit dem Namensänderungsgesuch ein Gutachten im Sinn von Art. 183 ff. ZPO erwarte, welchen fachlichen Hintergrund die sachverständige Person mitbringen sollte und bei wem zur Beantwortung der Fragen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden sollten. Der vorliegende Abklärungsbericht erfüllt jedenfalls die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte