Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung. Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens (Art. 185 Abs. 1 bis 3 ZPO). Eigene Abklärungen kann die sachverständige Person gemäss Art. 186 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Gerichts vornehmen, wobei diese offenzulegen sind.