ZPO, wonach im Wesentlichen die folgenden Grundregeln gelten: Ein Gutachten einer sachverständigen Person wird eingeholt, um aufgrund von deren Sachkunde Tatsachen festzustellen und aufgrund ihres Fachwissens und der daraus fliessenden Erfahrungssätze die Tatsachen zu beurteilen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9.105). Die so beigezogene sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und vom Gericht auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hinzuweisen (Art. 184 Abs. 1 und 2 ZPO).