c) Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige erklärt Art. 13 VRP die Schweizerische Zivilprozessordnung für sachgemäss anwendbar. Für Sachverständigengutachten sind dies Art. 183 ff. ZPO, wonach im Wesentlichen die folgenden Grundregeln gelten: