13 VRP die Schweizerische Zivilprozessordnung sachgemäss anwendbar sei (vgl. vi-act. 11). Die daraufhin von der KESB ernannte Vertretungsbeiständin wurde sodann von der KESB auch mit der Ausfertigung des Abklärungsberichts beauftragt (vi-act. 13). Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand erklärt auf Nachfrage der Einzelrichterin, der Abklärungsbericht von Y., der damaligen Vertretungsbeiständin des Kindes, sei im Wesentlichen als Bericht einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte