b) Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand beantragte bei der KESB, dem Kind C.B., welches Partei ist im Namenänderungsverfahren, eine Kindesvertretung in Anwendung von Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB zu bestellen. Gleichzeitig ersuchte es die KESB, einen "Abklärungsbericht" zu erstellen und führte dazu die zu beantwortenden Fragen auf. Das Ersuchen äusserte sich nicht dazu, von wem der Abklärungsbericht zu erstellen sei. In allgemeiner Weise verwies es lediglich darauf, dass für den Beizug von Sachverständigen gemäss Art. 13 VRP die Schweizerische Zivilprozessordnung sachgemäss anwendbar sei (vgl. vi-act.