Aebi-Müller, a.a.O., N 17.21). Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand hat dem Kind denn auch richtigerweise eine Vertretungsbeiständin durch die KESB bestellen lassen. Aufgabe dieses Beistandes muss es sein, zu prüfen, ob die Namensänderung wirklich im Interesse des Kindes liegt oder nicht. Gegebenenfalls kann oder soll auch auf das Stellen eines Gesuchs (mindestens vorläufig) verzichtet werden (Geiser, ZKE 2012, S. 353 ff., N 3.45).